Geburt
Berechnung der Unterhaltshöhe (Alimente)
- Ermittlung des monatlichen Nettoeinkommens
- Berechnung anhand der Prozentsatzmethode
- Anrechnung anderer Leistungen
- Rechtsgrundlagen
Hinweis
Informationen zu den Themen "Allgemeines zur Unterhaltshöhe (Alimente)" und "Das gerichtliche Verfahren zur Durchsetzung" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Ermittlung des monatlichen Nettoeinkommens
Bei unselbstständig Erwerbstätigen (Arbeiterinnen/Arbeiter, Angestellte und Beamtinnen/Beamten) ist das monatliche Einkommen nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen heranzuziehen. Das 13. und 14. Monatsgehalt (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) wird auf zwölf Monate aufgeteilt. Überstundenentgelt und Abfertigungen sind ebenfalls zu berücksichtigen.
Bei selbstständig Erwerbstätigen ist der im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr erwirtschaftete Reingewinn ausschlaggebend. Bei größeren Schwankungen im Einkommen ist der Durchschnitt der letzten drei Geschäftsjahre heranzuziehen.
Im Falle der Arbeitslosigkeit stellt die Arbeitslosenunterstützung die Bemessungsgrundlage dar. Die Arbeitslose/der Arbeitslose erhält zusätzlich einen Familienzuschlag, wenn sie/er zum Unterhalt einer oder mehrerer Personen wesentlich beiträgt und für die Angehörige/den Angehörigen ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und diese/dieser kein Arbeitseinkommen erzielt, das im Monat die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt.
Auch eine Pension gilt als Einkommen, daher ist bei Pensionistinnen/Pensionisten die Höhe der Pension die Grundlage, um den zu leistenden Unterhalt zu berechnen.
Berechnung anhand der Prozentsatzmethode
Für die Berechnung des Geldunterhaltes wurden von der Rechtsprechung folgende Prozentsätze festgelegt:
Prozentsätze für Berechnung der Unterhaltshöhe | |
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Alter des Kindes | Prozentsatz |
0 bis 6 Jahre | 16 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens |
6 bis 10 Jahre | 18 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens |
10 bis 15 Jahre | 20 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens |
ab 15 Jahren | 22 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens |
Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden, so sind folgende Abzüge vorzunehmen:
Abzüge bei mehreren Unterhaltsberechtigten | |
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Für jedes weitere Kind unter 10 Jahren | 1 Prozent |
Für jedes weitere Kind über 10 Jahren | 2 Prozent |
Für die Ehegattin/den Ehegatten je nach eigenem Einkommen | zwischen 0 und 3 Prozent |
Tipp
Eine ungefähre und unverbindliche Einschätzung über die zu erwartende Höhe von Unterhaltszahlungen für Kinder ermöglicht der Unterhaltsrechner der Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Jugendwohlfahrt.
Bei wesentlichen Änderungen der Umstände (etwa weil der unterhaltspflichtige Elternteil seit der Unterhaltsfestsetzung wesentlich weniger oder wesentlich mehr verdient) kann eine Neubemessung des Unterhalts bei demjenigen Bezirksgericht, bei dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt (bzw. das volljährige Kind seinen Wohnsitz) hat, beantragt werden. Es kann aber auch der Kinder- und Jugendhilfeträger, früher Jugendwohlfahrtsträger (Jugendamt) genannt, dafür bevollmächtigt werden.
Anrechnung anderer Leistungen
Hat das Kind ein eigenes regelmäßiges Einkommen oder Vermögen, kann das zu einer Minderung der Unterhaltsleistungen führen. Nicht mitgerechnet werden nach der Rechtsprechung Familien-, Schüler-, Studienbeihilfe oder Verdienste aus kurzfristigen Ferialtätigkeiten mit geringen Einkünften ("Taschengeld").
Die Betreuung des Kindes durch den geldunterhaltspflichtigen Elternteil im Rahmen des üblichen Kontaktrechts ändert an der Höhe des zu leistenden Unterhalts nichts. Nach der Rechtsprechung ist ein Kontaktrecht im Ausmaß von zwei Tagen alle zwei Wochen (oder einem Tag pro Woche) sowie vier Wochen in den Ferien üblich. Liegt das jährliche Ausmaß des Kontaktes allerdings deutlich darüber, kann dies zu einer den Umständen des Einzelfalls angemessenen Herabsetzung des für das Kind zu leistenden Geldunterhalts führen. Maßgeblich sind dabei immer die Ersparnisse im Haushalt des hauptsächlich betreuenden Elternteils, nicht jedoch jene Aufwendungen (z.B. Kosten einer Urlaubsreise), die der geldunterhaltspflichtige Elternteil tätigt. Als Richtwert (von dem je nach Einzelfall abgewichen werden kann) gilt eine Reduktion von 10 Prozent für jeden weiteren wöchentlichen Betreuungstag (bzw. eine Reduktion um 20 Prozent bei einer Betreuung im Ausmaß von einem Drittel der gesamten Zeit). Zu einer Aufhebung der Geldunterhaltspflicht kann es in der Regel im konkreten Einzelfall nur dann kommen, wenn Betreuung und bedarfsdeckende Naturalleistungen zu gleichen Teilen zwischen den Elternteilen aufgeteilt werden (und beide etwa gleich viel verdienen). Eine gleichteilige Betreuung liegt dann vor, wenn kein Elternteil mindestens zwei Drittel der Betreuungsleistungen übernimmt.
Hinweis
Die Entscheidung im konkreten Einzelfall erfolgt immer durch unabhängige Gerichte.
Weiterführende Links
Unterhaltsrechner (→ Österreichische Arbeitsgemeinschaft für Jugendwohlfahrt)
Rechtsgrundlagen
- § 231 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
- Außerstreitgesetz (AußStrG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz