Geburt
Wochengeld
- Allgemeine Informationen
- Voraussetzungen
- Fristen
- Zuständige Stelle
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Weiterführender Link
- Rechtsgrundlagen
Allgemeine Informationen
Werdende Mütter dürfen ab der achten Woche vor dem voraussichtlichen Geburtstermin nicht mehr beschäftigt werden. Sie befinden sich im Mutterschutz. Das Wochengeld soll während dieser Zeit eine finanzielle Stütze für die werdende Mutter sein und wird als Ersatz für das entfallende Einkommen gezahlt. Das Wochengeld wird monatlich im Nachhinein ausbezahlt.
Das Wochengeld wird im folgenden Zeitraum gewährt:
- acht Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin,
- am Tag der Entbindung sowie
- acht Wochen nach der Entbindung (bei Mehrlings-, Früh- oder Kaiserschnittgeburten: zwölf Wochen nach der Geburt). Eine Frühgeburt liegt vor, wenn die Geburt vor Vollendung der 37. Schwangerschaftswoche erfolgt.
Hat die Fachärztin/der Facharzt, die Arbeitsinspektionsärztin/der Arbeitsinspektionsarzt, die Amtsärztin/der Amtsarzt vor Beginn der Schutzfrist oder darüber hinaus ein Beschäftigungsverbot verhängt, wird das Wochengeld auch für die Dauer dieses Beschäftigungsverbots gezahlt.
Die Achtwochenfrist vor der voraussichtlichen Entbindung wird aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses berechnet. Erfolgt die Entbindung zu einem anderen als dem angenommenen Zeitpunkt, verkürzt oder verlängert sich die vorgesehene Frist vor der Entbindung entsprechend. Wird die Schutzfrist (und damit die Wochengeldauszahlung) vor der Geburt verkürzt, verlängert sich grundsätzlich die Schutzfrist (und damit auch die Wochengeldauszahlung) nach der Geburt entsprechend, höchstens aber auf 16 Wochen.
- Für unselbstständig erwerbstätige Frauen richtet sich die Höhe des Wochengeldes nach dem Nettobezug der letzten drei Kalendermonate vor Beginn des Mutterschutzes. Jener Monat, in den der Beginn des Mutterschutzes fällt, wird dabei nicht berücksichtigt, sondern die vollen drei Kalendermonate davor. Hinzu kommt auch ein Zuschlag für Sonderzahlungen, wie beispielsweise Urlaubs- und Weihnachtsgeld.
- Freie Dienstnehmerinnen erhalten ein einkommensabhängiges Wochengeld.
- Geringfügig beschäftigte Selbstversicherte (nur bei Selbstversicherung nach § 19a ASVG) erhalten einen Fixbetrag in Höhe von 11,35 Euro pro Tag (Wert für das Jahr 2024).
- Bezieherinnen einer Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) erhalten grundsätzlich das Wochengeld in der Höhe von 180 Prozent der zuletzt bezogenen Leistung.
- Bezieherinnen von Kinderbetreuungsgeld haben dann Anspruch auf Wochengeld für ein weiteres zu erwartendes Kind, wenn sie schon anlässlich der vorherigen Geburt (also für jenes Kind, für das sie gerade Kinderbetreuungsgeld erhalten) Anspruch auf Wochengeld hatten und bei Beginn des Mutterschutzes noch ein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld gegeben ist. Die Höhe des Wochengeldes entspricht generell der Höhe des davor bezogenen Kinderbetreuungsgeldes.
- Frauen haben nach Ende des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld einen Anspruch auf sogenanntes Sonderwochengeld, sofern das Beschäftigungsverbot während aufrechter Karenz nach dem Mutterschutzgesetz eintritt. Weitere Voraussetzung ist, dass kein Anspruch auf Wochengeld besteht, ein solcher Anspruch aber bestünde, würde keine Karenz vorliegen. Das Sonderwochengeld gebührt in Höhe des erhöhten Krankengeldes. Als Bemessungsgrundlage wird jener Arbeitsverdienst herangezogen, der dem Ende des letzten Entgeltanspruchs vorausgegangen ist. Ehemals Selbstversicherte nach § 19a ASVG haben Anspruch auf Sonderwochengeld in Höhe des Krankengeldes für Selbstversicherte.
Achtung
Sonderwochengeld gebührt, wenn das Beschäftigungsverbot frühestens am 1. September 2022 eintrat. Sofern das Beschäftigungsverbot vor dem 4. Juli 2024 eintrat, kann der Antrag auf Sonderwochengeld bis 30. Juni 2025 gestellt werden.
Hinweis
Beziehen Sie neben dem (Sonder-)Wochengeld ein zusätzliches Einkommen, kann dies zu einem Ruhen des (Sonder-)Wochengeldes in der Höhe des erzielten Einkommens führen.
Voraussetzungen
Einen Anspruch auf Zahlung des Wochengeldes haben
- unselbstständig erwerbstätige Frauen (→ USP),
- geringfügig beschäftigte Arbeitnehmerinnen (→ USP) mit freiwilliger Selbstversicherung und
- voll versicherte freie Dienstnehmerinnen (→ USP) und
- unter Umständen Frauen, die nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) versichert sind.
Selbstständig erwerbstätige Frauen, die ein Gewerbe ausüben, und Bäuerinnen erhalten als Mutterschaftsleistung Betriebshilfe als Sachleistung (→ USP). Wird keine Betriebshilfe gewährt, besteht unter Umständen ein Anspruch auf Wochengeld (→ USP) in Höhe von 67,19 Euro pro Tag (Wert für das Jahr 2024). Dies gilt zum Beispiel für selbstständig erwerbstätige Frauen, die kein Gewerbe ausüben (neue Selbstständige).
Fristen
Ab Beginn der achten Woche vor dem voraussichtlichen Geburtstermin kann das Wochengeld beantragt werden.
Zuständige Stelle
der zuständige Krankenversicherungsträger (→ Dachverband der Sozialversicherungsträger)
Verfahrensablauf
Die erforderlichen Unterlagen können Sie persönlich vorlegen oder per Post übermitteln.
Das Formular für die Arbeits- und Entgeltbestätigung und die Arztbestätigung erhalten Sie von der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber. Wenn Sie eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz oder Kinderbetreuungsgeld beziehen, wenden Sie sich für die erforderliche Mitteilung über den Leistungsanspruch an die auszahlende Stelle.
Erforderliche Unterlagen
Bei einem Antrag auf Wochengeld vor der Geburt:
- Arbeits- und Entgeltbestätigung für das Wochengeld oder
- bei Bezug von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) – Arbeitslosengeld, Notstandshilfe – bzw. von Kinderbetreuungsgeld vor Beginn der achtwöchigen Schutzfrist: Mitteilung über den Leistungsanspruch
- Arztbestätigung über den voraussichtlichen Geburtstermin oder im Falle einer vorgezogenen Schutzfrist: Freistellungszeugnis
Bei einem Antrag auf Wochengeld nach der Geburt zusätzlich
- Geburtsurkunde des Kindes
- bei Frühgeburt, Mehrlingsgeburt oder Kaiserschnittentbindung: Bescheinigung des Spitals
- Aufenthaltsbestätigung über den Krankenhausaufenthalt
Weiterführender Link
Rechtsgrundlagen
- Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
- Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG)
- Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG)
- Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG)
- Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG)
- Familienzeitbonusgesetz (FamZeitbG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz