KFZ
Kennzeichentafeln
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Laut Kraftfahrgesetz muss die vorgesehene Kennzeichentafel mit dem für das Fahrzeug zugewiesenen Kennzeichen wie folgt am Fahrzeug angebracht sein:
- An dreirädrigen Kraftfahrzeugen mit geschlossenem kabinenartigem Aufbau und an Kraftwagen vorne und hinten
- An Motorfahrrädern, Motorrädern, Motorrädern mit Beiwagen, dreirädrigen Kraftfahrzeugen ohne Aufbau, vierrädrigen Kraftfahrzeugen, die insbesondere durch Lenkstange, Bedienungs- und Anzeigeelemente sowie Sitzbank Charakterzüge eines Kraftrades aufweisen, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, Zugmaschinen, Transportkarren, Motorkarren und an Anhängern hinten
Achtung
Diese Regelungen gelten für alle EU-Bürgerinnen/EU-Bürger mit in Österreich zugelassenem Kfz.
Betroffene
Jedes Unternehmen, das zugelassene Fahrzeuge verwendet
Fristen
Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.
Zuständige Stelle
Kennzeichentafeln werden im Rahmen der Zulassung von den Zulassungsstellen (→ VVO) ausgegeben.
Verfahrensablauf
Es ist kein besonderer Verfahrensablauf zu beachten.
Erforderliche Unterlagen
Es sind keine besonderen Unterlagen erforderlich.
Kosten
Die Kosten fallen im Rahmen der Zulassung an.
Die Kosten der Kennzeichentafel bzw. der Kennzeichentafeln betragen:
- Pkw und Lkw: 23 Euro
- Motorrad: 13 Euro
- Motorfahrrad: 8,50 Euro
- Anhänger: 11,50 Euro
- Zugmaschine: 11,50 Euro
Zusätzliche Informationen
Bei Verlust oder Diebstahl der Kennzeichentafeln muss bei der Polizei unverzüglich (bis spätestens eine Woche danach) eine Verlust- oder Diebstahlsanzeige gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn der Verlust oder Diebstahl im Ausland erfolgt ist. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Zulassungsstelle neue Kennzeichentafeln ausstellen.
In der Zwischenzeit kann eine behelfsmäßige ("selbstgebastelte") Ersatztafel verwendet werden. Diese gilt gemeinsam mit der Anzeige maximal eine Woche lang als Kennzeichenersatz.
Rechtsgrundlagen
- § 49 Abs 6 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967)
- Anlage 5e Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 (KDV 1967)
Zum Formular
Es steht kein Formular zur Verfügung.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie