KFZ
Abgekürztes Verwaltungsstrafverfahren
Organstrafverfügung ("Organmandat")
Die Verwaltungsstrafbehörde (das ist in der Regel die Bezirksverwaltungsbehörde oder die Landespolizeidirektion) kann besonders geschulte Organe der öffentlichen Aufsicht (z.B. Organe der Polizei oder Straßenaufsichtsorgane) ermächtigen, wegen bestimmter, von ihnen dienstlich wahrgenommener oder vor ihnen eingestandener Verwaltungsübertretungen mittels Organstrafverfügung Geldstrafen bis zu einer Höhe von 90 Euro einzuheben.
Beispiel
Eine Organstrafverfügung können Sie erhalten, wenn Sie falsch parken oder wenn Sie als Lenkerin/Lenker eines Kraftfahrzeuges während der Fahrt mit einem Handy ohne Freisprecheinrichtung telefonieren.
Gegen die Organstrafverfügung können Sie kein Rechtsmittel erheben.
Achtung
Bezahlen Sie die festgesetzte Strafe nicht binnen zwei Wochen, wird die Organstrafverfügung gegenstandslos. Es wird Anzeige an die Verwaltungsstrafbehörde erstattet, die das Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten hat. In diesen Fällen kann auch eine höhere Strafe verhängt werden als in der Organstrafverfügung.
Anonymverfügung
Das oberste Organ kann durch Verordnung zur Verfahrensbeschleunigung einzelne Tatbestände von Verwaltungsübertretungen bestimmen, für die die Behörde durch Anonymverfügung Geldstrafen bis zu 365 Euro vorschreiben darf, wenn die Anzeige auf der dienstlichen Wahrnehmung eines Organs der öffentlichen Aufsicht (z.B. Organe der Polizei oder Straßenaufsichtsorgane) oder auf Verkehrsüberwachung mittels bildverarbeitender technischer Einrichtungen (z.B. Radarüberwachung, Section Control) beruht.
Die Anonymverfügung wird bei bestimmten Übertretungen (z.B. bei geringen Geschwindigkeitsüberschreitungen oder der Missachtung eines roten Ampelsignals) eingesetzt. Sie richtet sich an keine bestimmte Person, sondern wird einer Person zugestellt, von der die Verwaltungsstrafbehörde annehmen kann, dass sie die Täterin/den Täter kennt oder leicht feststellen kann.
Beispiel
Bei Verwaltungsübertretungen im Straßenverkehr wird die Anonymverfügung in der Regel an die Zulassungsbesitzerin/den Zulassungsbesitzer versendet.
Die Einzahlung der Strafe kann entweder mittels des der Anonymverfügung beigegebenen Originalbelegs oder durch Überweisung des einzuhebenden oder eines höheren Betrages (in dem Fall ist der Differenzbetrag abzüglich zwei Euro zurückzuzahlen) auf das im Beleg angegebene Konto erfolgen. Wird der Strafbetrag fristgerecht eingezahlt, darf die Täterin/der Täter nicht ausgeforscht werden und das Verfahren ist abgeschlossen.
Gegen die Anonymverfügung können Sie kein Rechtsmittel einlegen. Wenn Sie sich für unschuldig halten, müssen Sie lediglich die Einzahlung des Strafbetrages unterlassen.
Ist nach dem Ablauf einer Vierwochenfrist keine Zahlung auf dem Konto der zuständigen Stelle eingegangen, wird die Anonymverfügung gegenstandslos und die Täterin/der Täter wird ausgeforscht (z.B. durch eine Lenkererhebung). In diesem Fall hat die Zulassungsbesitzerin/der Zulassungsbesitzer zwei Wochen Zeit, die Lenkerin/den Lenker zu benennen. Gegen diese Person kann dann entweder eine Strafverfügung erlassen oder ein ordentliches Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet werden. In diesen Fällen kann auch eine höhere als die in der Anonymverfügung festgesetzte Strafe verhängt werden.
Strafverfügung
In folgenden Fällen kann die Verwaltungsstrafbehörde durch eine Strafverfügung eine Geldstrafe in der Höhe von bis zu 600 Euro festsetzen:
- Wenn von einem Gericht, einer Verwaltungsbehörde, einem Organ der öffentlichen Aufsicht (z.B. Organe der Polizei oder Organe der Straßenaufsicht) oder einem militärischen Organ im Wachdienst aufgrund eigener dienstlicher Wahrnehmungen oder auf Grund eines vor ihnen abgelegten Geständnisses eine Verwaltungsübertretung angezeigt wird.
- Wenn das strafbare Verhalten aufgrund von Verkehrsüberwachung mittels bildverarbeitender technischer Einrichtungen (z.B. Radarüberwachung, Section Control) festgestellt wird.
Eine Strafverfügung ist immer an eine natürliche Person gerichtet. Sie können eine Strafverfügung erhalten, wenn Sie beispielsweise eine Geschwindigkeitsbeschränkung mehr als nur in geringem Maße überschritten haben.
Die Strafverfügung wird nicht mehr mittels RSa-Brief ("Blauer Brief") zugestellt. Seit 1. Juli 2013 ist eine Zustellung mittels RSb-Brief ("Weißer Brief") vorgesehen – d.h. dass der Brief auch an eine Ersatzempfängerin/einen Ersatzempfänger zugestellt werden kann. Als Tag der Zustellung gilt der Tag der persönlichen Übergabe durch die Zustellerin/den Zusteller (z.B. Briefträgerin/Briefträger). Wenn die Strafverfügung nicht persönlich übergeben werden kann, ist sie bei der zuständigen Geschäftsstelle (z.B. Postamt), dem Gemeindeamt oder der Verwaltungsstrafbehörde zu hinterlegen. Die Strafverfügung wird dort mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitgehalten – sie gilt grundsätzlich mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt.
Gegen die Strafverfügung können Sie binnen zwei Wochen nach deren Zustellung schriftlich oder mündlich Einspruch erheben. Der Einspruch kann sich gegen folgende Punkte richten:
- das Ausmaß bzw. die Art der verhängten Strafe,
- die Kostenentscheidung und
- den Schuldspruch.
Wird im Einspruch ausdrücklich nur die Art oder das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten, bleibt die Strafverfügung im Übrigen in Kraft. Die Verwaltungsstrafbehörde hat in diesem Fall über den Einspruch zu entscheiden und die Strafverfügung allenfalls abzuändern; die nicht angefochtenen Teile, insbesondere der Schuldspruch, werden rechtskräftig. In den anderen Fällen tritt mit dem Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft.
Sie müssen den Einspruch bei der Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, einbringen. Im Einspruch können Sie die Ihrer Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Wird der Einspruch rechtzeitig erhoben und nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen oder eingeschränkt, ist die Strafverfügung gegenstandslos und es wird das ordentliche Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet. In diesem darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.
Wird kein Einspruch erhoben, wird die Strafverfügung rechtskräftig und kann vollstreckt werden.
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion