Heirat
Namensänderung: Sozialversicherung
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Grundsätzlich muss das Standesamt im Falle von Namensänderungen eine Meldung an die Sozialversicherung durchführen.
Für den Fall, dass das Standesamt keine Meldung an die Sozialversicherung durchführt, muss der zuständige Krankenversicherungsträger über eine Namensänderung informiert werden.
Dieser Versicherungsträger informiert sodann von sich aus die anderen allenfalls zuständigen Unfall- und Pensionsversicherungsträger.
Nach Einlangen der Namensänderung bei der Sozialversicherung erhalten Sie statt ihrer alten e-card automatisch eine neue e-card auf den neuen Namen ausgestellt. Am Versicherungsschutz ändert sich dadurch nichts.
Hinweis
Die Verständigungspflicht trifft vor allem Landwirtinnen/Landwirte sowie Selbstständige. Wenn Sie sich in einem aufrechten Arbeitsverhältnis befinden, erledigt die Änderungsmeldung Ihre Arbeitgeberin/Ihr Arbeitgeber. Wenn Sie Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen (z.B. Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Altersteilzeitgeld), erfolgt die Meldung durch das Arbeitsmarktservice (→ AMS).
Betroffene
Personen, die ihren Namen ändern
Fristen
Die Fristen sind je nach Sozialversicherungsträger und Art des Versicherungsverhältnisses unterschiedlich.
Zuständige Stelle
Der zuständige Krankenversicherungsträger:
- Österreichische Gesundheitskasse (→ ÖGK)
- Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (→ BVAEB)
- Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (→ SVS)
Verfahrensablauf
Sie können die Änderung schriftlich (z.B. per E-Mail) oder persönlich bekannt geben.
Erforderliche Unterlagen
Entsprechende Nachweise (z.B. Heiratsurkunde, Scheidungsurkunde, Diplom)
Kosten
Für die Bekanntgabe der Namensänderung beim Krankenversicherungsträger fallen keine Gebühren an.
Rechtsgrundlagen
- §§ 34, 43 und 360 Abs 5 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
- Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG)
- Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG)
- Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG)
Hilfs- und Problemlösungsdienste
Weitere Servicestellen
Ombudsstelle Versicherungsträger
Für den Inhalt verantwortlich: Dachverband der Sozialversicherungsträger