Heirat
Namensänderung: Krankenversicherungsträger
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Unter gewissen Umständen ist eine Namensänderung dem Krankenversicherungsträger mitzuteilen, in vielen Fällen erfolgt die Änderungsmeldung durch die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber oder das Arbeitsmarktservice.
Betroffene
Wenn Sie sich in einem aufrechten Arbeitsverhältnis befinden, erledigt die Änderungsmeldung Ihre Arbeitgeberin/Ihr Arbeitgeber. Wenn Sie Leistungen vom Arbeitsmarktservice beziehen (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe etc.), erfolgt die Meldung durch das Arbeitsmarktservice. Somit trifft die Verständigungspflicht vor allem Landwirtinnen/Landwirte sowie Selbstständige.
Voraussetzungen
Keine Angaben
Fristen
Keine Angaben
Zuständige Stelle
Grundsätzlich ist der zuständige Krankenversicherungsträger über eine Namensänderung zu informieren:
- Österreichische Gesundheitskasse (→ ÖGK)
- Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (→ SVS)
- Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (→ BVAEB)
Verfahrensablauf
Keine Angaben
Erforderliche Unterlagen
Keine Angaben
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Zusätzliche Informationen
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
Keine Angaben
Experteninformation
Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.
Zum Formular
Es steht kein Formular zur Verfügung.
Authentifizierung und Signatur
Keine Angaben
Rechtsbehelfe
Keine Angaben
Hilfs- und Problemlösungsdienste
Es sind keine Hilfs- und Problemlösungsdienste vorhanden.
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion